BDG 1979 § 41., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

ALLGEMEINER TEIL

4. Abschnitt VERWENDUNG DES BEAMTEN

§ 41.

Ausnahme für Beamte bestimmter Dienstbereiche

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Die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

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