ALLGEMEINER TEIL
4. Abschnitt VERWENDUNG DES BEAMTEN
§ 39a.
(1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung
1. zu Ausbildungszwecken oder
2. als Nationalen Experten
zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.
(2) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Die Zentralstelle hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten von einer solchen Entsendung zu verständigen.
(4) Erhält der Beamte
1. für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder
2. im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese dem Bund abzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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