BDG 1979 § 35. Beirat, BGBl. I Nr. 60/2018, gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020

ALLGEMEINER TEIL

3. Abschnitt DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

4. Unterabschnitt Verwaltungsakademie des Bundes

§ 35. Beirat

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß § 34, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.

(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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