BDG 1979 § 35. Beirat, BGBl. I Nr. 130/2003, gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018

ALLGEMEINER TEIL

3. Abschnitt DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

4. Unterabschnitt Verwaltungsakademie des Bundes

§ 35. Beirat

(1) Der Bundeskanzler hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß § 34, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.

(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat der Bundeskanzler eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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