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BDG 1979 § 35. Planungskonferenz der Verwaltungsakademie, BGBl. I Nr. 205/2022, gültig ab 01.01.2023

ALLGEMEINER TEIL

3. Abschnitt DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

4. Unterabschnitt Verwaltungsakademie des Bundes

§ 35. Planungskonferenz der Verwaltungsakademie

Die Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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