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BDG 1979 § 34., BGBl. I Nr. 130/2003, gültig von 01.05.2003 bis 29.12.2008

ALLGEMEINER TEIL

3. Abschnitt DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

4. Unterabschnitt Verwaltungsakademie des Bundes

§ 34.

Ausbildungsspezifische Aufgaben des Bundeskanzlers zur Förderung

(1) Der Bundeskanzler hat die Aufgabe, nach Anhörung der obersten Dienstbehörden Weiterbildungs- und Mitarbeiterqualifizierungsangebote für Bundesbedienstete bereit zu stellen. Insbesondere sind für Bedienstete aller Ressorts gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Management-Trainings-Programme bereitzustellen.

(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat der Bundeskanzler die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.

(3) Der Bundeskanzler hat jährlich einen Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13 durchzuführen. Er hat Näheres durch Verordnung zu regeln.

(4) Der Bundeskanzler kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.

(5) Der Bundeskanzler hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.

(6) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Der Bundeskanzler hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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