ALLGEMEINER TEIL
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
§ 2.
(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Beamte nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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