BDG 1979 § 285. Verweisungen auf andere Bundesgesetze, BGBl. I Nr. 87/2002, gültig ab 01.09.2002

SCHLUSSTEIL

3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 285. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden. Soweit auf das AStG verwiesen wird, ist es in der Stammfassung anzuwenden.

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