SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 280c.
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten von Personen, deren Daten im Rahmen eines dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahrens benötigt werden, zu verarbeiten, einander zu übermitteln und weiterzuverarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach dem Dienstrecht oder dem Personalvertretungsrecht jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) In diesen Verfahren richten sich die aus Art. 5, 12 bis 22 und 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gemäß § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften gemäß § 280 Abs. 2 Z 2.
(3) Eine Information oder Auskunft zu einem Disziplinarverfahren kann soweit und solange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wie dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Disziplinarvergehen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die im Wirkungsbereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Behörden eine eigene, weisungsfreie und unabhängige Datenschutzbeauftragte oder einen eigenen, weisungsfreien und unabhängigen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten sind den betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und der Datenschutzbehörde mitzuteilen.
(5) Dieser Paragraph gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß Abs. 1.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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