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BDG 1979 § 280a. Elektronische Personenkennzeichnung, BGBl. I Nr. 87/2002, gültig von 29.05.2002 bis 24.05.2018

SCHLUSSTEIL

3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 280a. Elektronische Personenkennzeichnung

Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im § 1 genannten Beamten verwendet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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