SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 279.
Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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