SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 279.
Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung, des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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