SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 279.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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