SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 277c. Elektronische Verständigung
Die elektronische Verständigung hat zusätzlich zu den in § 35 Abs. 1 ZustG enthaltenen Angaben die Angaben über die Abholmöglichkeit der Zustellung über die Serviceplattform für Einzelpersonen, die mittels IKT-Lösungen für das Personalmanagement des Bundes betreut werden, zu enthalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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