BDG 1979 § 277a. Zustellung mit Zustellnachweis, BGBl. I Nr. 205/2022, gültig ab 01.07.2023

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

13. Unterabschnitt SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN

§ 277a. Zustellung mit Zustellnachweis

Die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis gilt über § 35 Abs. 7 ZustG hinaus als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Empfängerin oder der Empfänger von den elektronischen Verständigungen zwar Kenntnis hatte, aber

1. während der Abholfrist vom Dienst abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr in den Dienst folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte;

2. während der Abholfrist die Abholung aus technischen Gründen nicht möglich ist, doch wird die Zustellung mit dem Zeitpunkt, an dem die Abholung wieder technisch möglich ist, wirksam, sofern dieser innerhalb der Abholfrist liegt.

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