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BDG 1979 § 277., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1999

SCHLUSSTEIL

2a. Abschnitt Elektronische Zustellung

§ 277.

Lehrer

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(1) Auf die an der Heeresversorgungsschule verwendeten Lehrer sind die für Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer anzuwenden.

(2) Als mittlere Lehranstalten im Sinne der Ernennungserfordernisse der Lehrer gelten auch die forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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