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BDG 1979 § 277. Zustellungen, BGBl. I Nr. 205/2022, gültig ab 01.07.2023

SCHLUSSTEIL

2a. Abschnitt Elektronische Zustellung

§ 277. Zustellungen

(1) Zustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.

(2) In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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