SCHLUSSTEIL
2a. Abschnitt Elektronische Zustellung
§ 277. Zustellungen
(1) Zustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.
(2) In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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