BDG 1979 § 275., BGBl. I Nr. 94/2000, gültig von 12.08.2000 bis 31.08.1999

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

13. Unterabschnitt SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN

§ 275.

(1) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren” bewirken.

(2) Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am und spätestens 31. Dezember 2009 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Optant eine Bedingung beigefügt hat.

(3) Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren” mit wirksam. Erfüllt jedoch ein Schul- oder Fachinspektor die Voraussetzungen für eine Überleitung in diese Besoldungsgruppe erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Überleitung mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(4) Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren” mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.

(5) Die Überleitung erfolgt

1. bei Schulinspektoren

a) aus der Verwendungsgruppe S 1 in die Verwendungsgruppe SI 1,

b) aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe SI 2,

2. bei Fachinspektoren

a) aus der Verwendungsgruppe L 1 in die Verwendungsgruppe FI 1,

b) aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe FI 2.

(6) Ist der Schul- oder Fachinspektor nach dem 1. September 1999, aber vor der tatsächlichen Durchführung der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Schul- oder Fachinspektor ab dem Tag der betreffenden Überstellung maßgebend ist.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.

(8) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, auf den § 71 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, kann seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" bis 31. Dezember 2000 mit Wirksamkeit vom bewirken. Ist ein solcher Beamter bereits aus dem Dienststand ausgeschieden, ist sein Ruhegenuss auf der Grundlage der neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand neu zu ermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560