SCHLUSSTEIL
2a. Abschnitt Elektronische Zustellung
§ 275. Überleitung in andere Verwendungsgruppen
(1) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ bewirken.
(2) Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am und spätestens abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Optant eine Bedingung beigefügt hat.
(3) Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ mit wirksam. Erfüllt jedoch ein Schul- oder Fachinspektor die Voraussetzungen für eine Überleitung in diese Besoldungsgruppe erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Überleitung mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
(4) Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.
(5) Die Überleitung erfolgt
1. bei Schulinspektoren
a) aus der Verwendungsgruppe S 1 in die Verwendungsgruppe SI 1,
b) aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe SI 2,
2. bei Fachinspektoren
a) aus der Verwendungsgruppe L 1 in die Verwendungsgruppe FI 1,
b) aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe FI 2.
(6) Ist der Schul- oder Fachinspektor nach dem , aber vor der tatsächlichen Durchführung der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Schul- oder Fachinspektor ab dem Tag der betreffenden Überstellung maßgebend ist.
(6a) Ist auf einen Schul- oder Fachinspektor anlässlich einer Überleitung oder Überstellung § 67 Abs. 4 GehG angewendet worden und hätte sich für ihn aus der Anwendung des § 67 Abs. 4a GehG eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergeben, ist seine besoldungsrechtliche Stellung in der Verwendungsgruppe SI 1 bzw. FI 1 mit dem Tag der Wirksamkeit der betreffenden Überleitung oder Überstellung entsprechend zu verbessern.
(6b) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes ist auf seinen Antrag mit Rückwirkung auf den gemäß den Abs. 1 bis 6a in die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren überzuleiten, wenn sich für ihn auf Grund der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 4a GehG eine bessere besoldungsrechtliche Stellung ergibt als jene, die ihm bei einer Überleitung ohne Anwendung des § 67 Abs. 4a zugekommen wäre. Dies gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, die mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, wenn sie am als Beamte des Schulaufsichtsdienstes dem Dienststand angehört haben und die sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Anträge nach dem ersten und zweiten Satz sind bis zum Ablauf des Jahres 2002 zulässig.
(6c) Im Zuge der Rückabwicklung gemäß Abs. 6a und 6b sind Nebengebühren für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, die für Zeiträume ab dem bezogen worden sind, auf die gemäß der verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Leistungen anzurechnen.
(7) Die Abs. 1 bis 6c sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.
(8) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, auf den § 71 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, kann seine Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ bis mit Wirksamkeit vom bewirken. Ist ein solcher Beamter bereits aus dem Dienststand ausgeschieden, ist sein Ruhegenuss auf der Grundlage der neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand neu zu ermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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