SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
13. Unterabschnitt SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN
§ 274. Ernennung
Ernennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen S 1 oder S 2 mit Wirkung von einem nach dem gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe S 1 oder S 2 angehören.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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