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BDG 1979 § 271., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

12. Unterabschnitt BERUFSOFFIZIERE

§ 271.

(1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der in der

Verwendungs- Dienstklasse sonstige Voraussetzung Amtstitel

gruppe

---------------------------------------------------------------------

III Oberleutnant

IV Hauptmann

V Major

H 1 VI Oberstleutnant

VII Oberst

VIII Brigadier

IX General

---------------------------------------------------------------------

während der Ausbildung

an der Theresianischen Fähnrich

Militärakademie

----------------------------------------

nach dem erfolgreichen

Abschluß der Leutnant

der Grundausbildung

für die

Verwendungsgruppe H 2

III ----------------------------------------

nach drei Jahren, in

denen der Amtstitel Oberleutnant

„Leutnant” geführt

wurde

----------------------------------------

H 2 nach fünf Jahren, in

denen der Amtstitel Hauptmann

„Oberleutnant” geführt

wurde

----------------------------------------------------

IV, V Hauptmann

----------------------------------------------------

nach erfolgreichen

Abschluß der Ausbildung

V für den Stabsoffizier Major

oder in der Verwendung

als Musikoffizier

----------------------------------------------------

VI Oberstleutnant

VII Oberst

VIII Brigadier

(2) Den im Abs. 1 für die Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: „des Generalstabsdienstes”, „des Intendanzdienstes”, „des höheren militärtechnischen Dienstes” oder „des höheren militärfachlichen Dienstes”.

(3) In der Dienstklasse VIII sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1. „Korpskommandant” für den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie, den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten,

2. „Divisionär” für den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres- Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.

(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der sonstige Voraussetzung Amtstitel

Dienstklasse

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III Militärkaplan

---------------------------------------------------------------------

IV Militärkurat

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V Militäroberkurat

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VI römisch-katholischer Militärsuperior

Militärseelsorger

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VI evangelischer

Militärseelsorger Militäroberpfarrer

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VII Militärdekan

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Generalvikar des

Militärbischofs Militärgeneralvikar

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Leiter der Evangelischen Militärsuperintendent

Militärsuperintendentur

(5) Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatzarzt”, „... apotheker” oder veterinär” zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung „Divisionär” vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1. „Ärztlicher Leiter d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenanstalt,

2. „Primararzt d.” (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984,

3. „Oberarzt” für sonstige Fachärzte an einer Krankenanstalt.

(6) § 264 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere anzuwenden.

(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11 anzuwenden.

(8) § 152 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 gilt auch für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, die im Ausland als Militärattaché verwendet werden. Verwendungsbezeichnungen für Militärattachés sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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