BDG 1979 § 270. Dienstverhältnis, BGBl. Nr. 550/1994, gültig ab 01.01.1995

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

12. Unterabschnitt BERUFSOFFIZIERE

§ 270. Dienstverhältnis

Die § 10 bis 12 sind auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. die Zeit des Präsenzdienstes in die provisorische Dienstzeit einzurechnen ist und

2. im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.

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