BDG 1979 § 26., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.2002
ALLGEMEINER TEIL
3. Abschnitt DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG
2. Unterabschnitt Grundausbildung
§ 26.
Selbststudium
Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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