BDG 1979 § 26., BGBl. Nr. 333/1979, gültig von 01.01.1980 bis 31.12.2002

ALLGEMEINER TEIL

3. Abschnitt DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

2. Unterabschnitt Grundausbildung

§ 26.

Selbststudium

Die Dienstbehörde hat dem Beamten für das Selbststudium die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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