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BDG 1979 § 266. Disziplinarrecht Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie, BGBl. I Nr. 64/2016, gültig von 01.07.2005 bis 30.07.2016

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

11. Unterabschnitt WACHEBEAMTE

§ 266. Disziplinarrecht Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie

Am bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängige Disziplinarverfahren, die Personen betreffen, die am Beamte der Bundesgendarmerie waren, sind von den nach § 145c und § 266, jeweils in der bis zum geltenden Fassung, gebildeten Senaten fortzuführen. Für ab bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängig gemachte Verfahren gelten die nicht rechtskundigen Senatsvorsitzenden für den Rest ihrer Bestellungsdauer als weitere Mitglieder.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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