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BDG 1979 § 266., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2005

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

11. Unterabschnitt WACHEBEAMTE

§ 266.

§ 145c ist auf Beamte der Bundesgendarmerie anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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