BDG 1979 § 265. Leistungsfeststellung, BGBl. Nr. 550/1994, gültig ab 01.01.1995

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

11. Unterabschnitt WACHEBEAMTE

§ 265. Leistungsfeststellung

Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2

1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 140 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,

2. der Dienststufe 2 und

3. der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.

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