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BDG 1979 § 264., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

11. Unterabschnitt WACHEBEAMTE

§ 264.

Amtstitel

(1) Für die Wachebeamten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

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in der in der Warte-

Verwen- Dienstklasse Gehaltsstufe zeit in Amtstitel

dungsgruppe oder Jahren

Dienststufe

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III 1 bis 4 Leutnant

III ab 5 Oberleutnant

III ab 5 4 Hauptmann

IV Oberleutnant

W 1 IV 4 Hauptmann

V Major

VI Oberstleutnant

VII, VIII Oberst

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Grund-

stufe Revierinspektor

1 Bezirksinspektor

W 2 2 Gruppeninspektor

3 Abteilungsinspektor

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W 3 Inspektor

(2) In der im Abs. 1 angeführten Wartezeit muß der unmittelbar vorher angeführte Amtstitel geführt worden sein. In diese Wartezeit sind Zeiten nicht einzurechnen, während deren die Vorrückung in höhere Bezüge aufgeschoben oder gehemmt ist. Wird die Zeit der Aufschiebung für die Vorrückung angerechnet, ist der Beamte jedoch so zu behandeln als ob die Rechtsfolge des ersten Satzes nicht eingetreten wäre.

(3) In der Dienstklasse VIII kann der Amtstitel „General'' für die Dauer der Verwendung als Leiter des Gendarmeriezentralkommandos oder des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache - wenn die betreffende Planstelle jedoch nicht mit einem Wachebeamten besetzt ist, als Stellvertreter - verliehen werden.

(4) Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 haben nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den Amtstitel „Bezirksinspektor'' zu führen.

(5) Der Amtstitel „Bezirksinspektor'' fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse des § 261 Abs. 2 nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.

(6) Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene entsprechend höhere Amtstitel verliehen werden.

(7) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 6 angeführten Wachebeamten von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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