SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
11. Unterabschnitt WACHEBEAMTE
§ 264. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
(2) § 145a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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