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BDG 1979 § 262., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

11. Unterabschnitt WACHEBEAMTE

§ 262.

(1) Ein Wachbeamter des Dienststandes kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Exekutivdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c bewirken.

(2) Wäre ein Wachebeamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 8, 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19 gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 74 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.

(3) Die Überleitung wird mit dem Termin wirksam, der sich aus der Anwendung des § 245 Abs. 1 ergibt, wenn der Wachebeamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach dem betreffenden Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der Wachebeamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.

(5) Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:

1. Hat sieh die Verwendung des Wachebeamten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, daß er in eine andere Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Beamten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

2. Erfüllt der Wachebeamte die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus § 245 Abs. 1 ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 3 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(6) Erfüllt der Wachebeamte die sonstigen Ernennungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.

(7) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 144 anzuwenden.

(8) Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Wachebeamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Wachebeamte diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.

(9) Beamte des Exekutivdienstes können ihren bisherigen Amtstitel nach der Überleitung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.

(10) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

bei einer Zuordnung des bei Einstufung die

Arbeitsplatzes zur des Beamten des Funktionsgruppe

---------------------------- Exekutivdienstes

Verwendungs- Funktions- in die

gruppe gruppe Verwendungsgruppe

---------------------------------------------------------------------

E 1 3 bis 11 E 2a 7

1, 2 6

- 5

(11) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

1. die Dienstbehörde den Wachebeamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Wachebeamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und

2. der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.

§ 13a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die Rückforderung allfälliger Übergenüsse, die aus der Anwendung des neuen Schemas entstanden sind, nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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