SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
11. Unterabschnitt WACHEBEAMTE
§ 261a.
Auf Wachebeamte, die vor dem zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 zugelassen wurden oder werden, ist an Stelle der Anlage 1 Z 51.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 die Anlage 1 Z 55.1 und 55.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 anzuwenden. Dies gilt nicht für Beamte, die die Erfordernisse der Anlage 1 Z 2.11 oder 2.13 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundausbildung nicht erfüllen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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