BDG 1979 § 261., BGBl. I Nr. 94/2000, gültig von 12.08.2000 bis 09.08.2002

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

11. Unterabschnitt WACHEBEAMTE

§ 261.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

(2) Für Wachebeamte, die am der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Z 56.2 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Ernennungen auf eine Planstelle der Wachebeamten sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe W 1 oder W 2 angehören.

(4) § 144 Abs. 2 bis 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe E 1 die Verwendungsgruppe W 1 und der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) entspricht.

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