SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
11. Unterabschnitt WACHEBEAMTE
§ 261.
(1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3, die die Voraussetzungen der Anlage 1 Z 56.1 lit. a und b erfüllen, sind zu Beamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zu ernennen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Wachebeamte eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Für Wachebeamte, die am der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Z 56.2 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Ernennungen auf eine Planstelle
1. der Verwendungsgruppen W 3 oder W 2 mit Wirkung von einem nach dem gelegenen Tag,
2. der Verwendungsgruppe W 1 mit Wirkung von einem nach dem gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die einer in Z 1 oder 2 angeführten Verwendungsgruppe angehören.
(4) § 144 Abs. 2 bis 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe E 1 die Verwendungsgruppe W 1 und der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) entspricht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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