BDG 1979 § 259. Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, BGBl. I Nr. 65/2015, gültig ab 18.06.2015

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

10. Unterabschnitt BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG

§ 259. Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind

Die § 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014, unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.

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