BDG 1979 § 258. Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, BGBl. I Nr. 58/2019, gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

10. Unterabschnitt BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG

§ 258. Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

(1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

(2) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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