SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
10. Unterabschnitt BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
§ 258.
Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung
Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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