BDG 1979 § 258., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

10. Unterabschnitt BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG

§ 258.

Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung

Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.

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