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BDG 1979 § 256., BGBl. I Nr. 94/2000, gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

10. Unterabschnitt BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG

§ 256.

(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung

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Stellvertreter des Leiters der Kabinettsvizedirektor

Präsidentschaftskanzlei

Stellvertreter des Leiters der Parlamentsvizedirektor

Parlamentsdirektion

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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung

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Leiter der Generaldirektion Generaldirektor für die öffent-

für die öffentliche liche Sicherheit

Sicherheit

Sonderberater des Botschafter

Bundespräsidenten in

internationalen

Angelegenheiten

Stellvertreter des Leiters der Generaldirektor-Stellvertreter

Österreichischen der Österreichischen

Nationalbibliothek Nationalbibliothek

Stellvertreter des Leiters des Vizepräsident d. (unter Hinzu-

Bundesamtes für Eich- und fügung der Bezeichnung der

Vermessungswesen, einer Fi- Behörde)

nanzlandesdirektion, der Fi-

nanzprokuratur, des Patentam-

tes oder des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes

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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung

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Leiter des Gendarmeriezentral- Gendarmeriegeneral

kommandos

Stellvertreter des Leiters der Polizeivizepräsident

Bundespolizeidirektion Wien

Leiter einer Bundespolizeibe- Polizeidirektor

hörde außerhalb Wiens

Leiter eines Bezirkspolizeikom- Stadthauptmann

missariates in Wien

Leiter des inneren Dienstes des Landesschulratsdirektor (Stadt-

Amtes des Landesschulrates schulratsdirektor)

(Stadtschulrates für Wien)

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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung

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Leiter der Wasserstraßendirek- Baudirektor d. (unter Hinzufü-

tion, der Bundesbaudirektion gung der Bezeichnung der Be-

Wien oder einer Bundesge- hörde)

bäudeverwaltung

Leiter der Burghauptmannschaft Burghauptmann

Wien

Leiter einer Berghauptmann- Berghauptmann

schaft

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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung

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Leiter einer Bibliothek Direktor d. (unter Hinzufü-

(ausgenommen einer gung der Bezeichnung der

Universitätsbibliothek), Bibliothek, des Archivs, der

eines Archivs, einer Anstalt, des Museums, des

Anstalt, eines Museums, Kulturinstitutes oder der

eines Kulturinstitutes oder Sammlung)

einer größeren oder selb-

ständigen Sammlung

Leiter des ärztlichen Dienstes Chefarzt d. (unter Hinzufügung

bei Dienststellen des Bundes der Bezeichnung der Dienst-

oder bei der Bundesgendarme- stelle oder des Wortes "Bun-

rie desgendarmerie")

Ärztlicher Leiter einer Kran- Ärztlicher Leiter d. (unter

kenanstalt Hinzufügung der Bezeichnung

der Krankenanstalt)

Leiter einer Krankenabteilung Primararzt d. (unter Hinzu-

einer Krankenanstalt im Sinne fügung der Bezeichnung der

des § 43 Abs. 6 des Ärztege- Krankenanstalt)

setzes 1998

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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung

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Arzt an Krankenanstalten ab der Oberarzt

Dienstklasse V

Arzt an Krankenanstalten in den Assistent

Dienstklassen III und IV

Beamter im PTA-Bereich

(soweit er nicht an einer

Dienststelle des

Verwaltungsdienstes ver-

wendet wird) in der Verwen-

dungsgruppe B, Dienstklasse

V Inspektor

VI Oberinspektor

VII Zentralinspektor

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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung

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Leiter eines Amtes, wenn er der Amtsdirektor

Dienstklasse VI oder VII der

Verwendungsgruppe B angehört,

abweichend von den vorgenann-

ten Verwendungsbezeichnungen

Leiter des gesamten Kanzlei- Ministerialkanzleidirektor (in

dienstes in einer Zentral- der Parlamentsdirektion:

stelle Parlamentskanzleidirektor)

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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung

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Beamter des fernmeldetechni-

schen, des posttechnischen

oder des Garage- und Werk-

meisterdienstes im

PTA-Bereich in

der Verwendungsgruppe C,

Dienstklasse III, Gehalts-

stufe

1 bis 9 Werkmeister

10 bis 12 Oberwerkmeister

Bereiter der Spanischen Reit- Bereiter der Spanischen Reit-

schule schule

Bereiter der Spanischen Reit- Oberbereiter der Spanischen Reit-

schule in leitender Stellung schule

(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.

(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:

1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,

2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies:

Offiziersstellvertreter,

3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,

4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.

Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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