SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
10. Unterabschnitt BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
§ 256.
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
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Stellvertreter des Leiters der Kabinettsvizedirektor
Präsidentschaftskanzlei
Stellvertreter des Leiters der Parlamentsvizedirektor
Parlamentsdirektion
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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
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Leiter der Generaldirektion Generaldirektor für die öffent-
für die öffentliche liche Sicherheit
Sicherheit
Sonderberater des Botschafter
Bundespräsidenten in
internationalen
Angelegenheiten
Stellvertreter des Leiters der Generaldirektor-Stellvertreter
Österreichischen der Österreichischen
Nationalbibliothek Nationalbibliothek
Stellvertreter des Leiters des Vizepräsident d. (unter Hinzu-
Bundesamtes für Eich- und fügung der Bezeichnung der
Vermessungswesen, einer Fi- Behörde)
nanzlandesdirektion, der Fi-
nanzprokuratur, des Patentam-
tes oder des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
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Leiter des Gendarmeriezentral- Gendarmeriegeneral
kommandos
Stellvertreter des Leiters der Polizeivizepräsident
Bundespolizeidirektion Wien
Leiter einer Bundespolizeibe- Polizeidirektor
hörde außerhalb Wiens
Leiter eines Bezirkspolizeikom- Stadthauptmann
missariates in Wien
Leiter des inneren Dienstes des Landesschulratsdirektor (Stadt-
Amtes des Landesschulrates schulratsdirektor)
(Stadtschulrates für Wien)
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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
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Leiter der Wasserstraßendirek- Baudirektor d. (unter Hinzufü-
tion, der Bundesbaudirektion gung der Bezeichnung der Be-
Wien oder einer Bundesge- hörde)
bäudeverwaltung
Leiter der Burghauptmannschaft Burghauptmann
Wien
Leiter einer Berghauptmann- Berghauptmann
schaft
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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
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Leiter einer Bibliothek Direktor d. (unter Hinzufü-
(ausgenommen einer gung der Bezeichnung der
Universitätsbibliothek), Bibliothek, des Archivs, der
eines Archivs, einer Anstalt, des Museums, des
Anstalt, eines Museums, Kulturinstitutes oder der
eines Kulturinstitutes oder Sammlung)
einer größeren oder selb-
ständigen Sammlung
Leiter des ärztlichen Dienstes Chefarzt d. (unter Hinzufügung
bei Dienststellen des Bundes der Bezeichnung der Dienst-
oder bei der Bundesgendarme- stelle oder des Wortes "Bun-
rie desgendarmerie")
Ärztlicher Leiter einer Kran- Ärztlicher Leiter d. (unter
kenanstalt Hinzufügung der Bezeichnung
der Krankenanstalt)
Leiter einer Krankenabteilung Primararzt d. (unter Hinzu-
einer Krankenanstalt im Sinne fügung der Bezeichnung der
des § 18 Abs. 6 des Ärztege- Krankenanstalt)
setzes 1984, BGBl. Nr. 373
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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
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Arzt an Krankenanstalten ab der Oberarzt
Dienstklasse V
Arzt an Krankenanstalten in den Assistent
Dienstklassen III und IV
Beamter im PTA-Bereich
(soweit er nicht an einer
Dienststelle des
Verwaltungsdienstes ver-
wendet wird) in der Verwen-
dungsgruppe B, Dienstklasse
V Inspektor
VI Oberinspektor
VII Zentralinspektor
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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
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Leiter eines Amtes, wenn er der Amtsdirektor
Dienstklasse VI oder VII der
Verwendungsgruppe B angehört,
abweichend von den vorgenann-
ten Verwendungsbezeichnungen
Leiter des gesamten Kanzlei- Ministerialkanzleidirektor (in
dienstes in einer Zentral- der Parlamentsdirektion:
stelle Parlamentskanzleidirektor)
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bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
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Beamter des fernmeldetechni-
schen, des posttechnischen
oder des Garage- und Werk-
meisterdienstes im
PTA-Bereich in
der Verwendungsgruppe C,
Dienstklasse III, Gehalts-
stufe
1 bis 9 Werkmeister
10 bis 12 Oberwerkmeister
Bereiter der Spanischen Reit- Bereiter der Spanischen Reit-
schule schule
Bereiter der Spanischen Reit- Oberbereiter der Spanischen Reit-
schule in leitender Stellung schule
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies:
Offiziersstellvertreter,
3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,
4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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