BDG 1979 § 256. Verwendungsbezeichnungen, BGBl. I Nr. 153/2020, gültig ab 29.01.2020

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

10. Unterabschnitt BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG

§ 256. Verwendungsbezeichnungen

(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:


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bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Stellvertreter des Leiters der
Präsidentschaftskanzlei
Kabinettsvizedirektor
Stellvertreter des Leiters der
Parlamentsdirektion
Parlamentsvizedirektor
Leiter der Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit
Generaldirektor für die öffentliche
Sicherheit
Sonderberater des Bundespräsidenten
in internationalen Angelegenheiten
Botschafter
Stellvertreter des Leiters der
Österreichischen Nationalbibliothek
Generaldirektor-Stellvertreter
der Österreichischen Nationalbibliothek
Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes
für Eich- und Vermessungswesen,
der Finanzprokuratur, des Patentamtes oder des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes
Vizepräsident d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Behörde)
Leiter einer Landespolizeidirektion
Landespolizeidirektor
Leiter eines Polizeikommissariates
Stadthauptmann
Leiter des inneren Dienstes des Amtes
des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) (Anm. 1)
Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion
Leiter der Burghauptmannschaft Österreich
Burghauptmann
Leiter einer Bibliothek (ausgenommen
einer Universitätsbibliothek),
eines Archivs, einer Anstalt,
eines Museums, eines Kulturinstitutes oder
einer größeren oder selbständigen Sammlung
Direktor d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Bibliothek,
des Archivs, der Anstalt, des Museums,
des Kulturinstitutes oder der Sammlung)
Leiter des ärztlichen Dienstes
bei Dienststellen des Bundes
oder bei der Bundespolizei
Chefarzt d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Dienststelle
oder des Wortes „Bundespolizei“)
Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt
Ärztlicher Leiter d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Krankenanstalt)
Leiter einer Krankenabteilung einer
Krankenanstalt im Sinne des § 43 Abs. 6
des Ärztegesetzes 1998
Primararzt d. (unter Hinzufügung
der Bezeichnung der Krankenanstalt)
Arzt an Krankenanstalten ab der
Dienstklasse V
Oberarzt
Arzt an Krankenanstalten in den
Dienstklassen III und IV
Assistent
Beamter im PTA-Bereich (soweit er nicht
an einer Dienststelle des Verwaltungsdienstes verwendet wird) in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse
 
V
VI
VII
Inspektor
Oberinspektor
Zentralinspektor
Leiter eines Amtes, wenn er der
Dienstklasse VI oder VII der
Verwendungsgruppe B angehört,
abweichend von den vorgenannten
Verwendungsbezeichnungen
Amtsdirektor
Leiter des gesamten Kanzleidienstes
in einer Zentralstelle
Ministerialkanzleidirektor (in der
Parlamentsdirektion: Parlamentskanzleidirektor)
Beamter des fernmeldetechnischen,
des posttechnischen oder des
Garage- und Werkmeisterdienstes
im PTA-Bereich in
der Verwendungsgruppe C,
Dienstklasse III, Gehaltsstufe
 
1 bis 9
10 bis 12
Werkmeister
Oberwerkmeister

________________

(Anm. 1: Art. 30 Z 4, BGBl. I Nr. 138/2017, lautet: „In § 140 Abs. 3 und § 256 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Die erste Ersetzung konnte nicht durchgeführt werden.)

(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.

(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:

1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,

2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,

3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,

4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.

Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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