SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
10. Unterabschnitt BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
§ 254.
(1) Ein Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P 1 bis P 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Beamte eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Ist ein solcher Beamter nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und ist seine Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen, so ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß er durch die schriftliche Erklärung seine Überleitung nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern in den Militärischen Dienst und damit in eine der Verwendungsgruppen M BUO 1 oder M BUO 2 bewirkt.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:
1. Beamte im PTA-Bereich oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in den nachgeordneten Fernmeldebüros oder in einem Frequenz- und Zulassungsbüro oder im Postbüro und
2. Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen.
(4) Gibt ein Beamter, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Abs. 1 ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit der betreffenden Funktion befristet betraut. Dies gilt nicht für Beamte, die einem Dienstbereich angehören, in denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(5) Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen
1. der Funktionsgruppe 7 oder
2. der Funktionsgruppe 8 oder
3. der Funktionsgruppe 9
der Verwendungsgruppe A 1 entsprechen.
(6) Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
1. mit Dienstalterszulage oder
2. mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren
gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 30 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
(7) Es werden wirksam:
1. die Überleitung in eine der Verwendungsgruppen A 3 bis A 7,
M BUO 1 und M BUO 2 mit , wenn der Beamte die Erklärung spätestens am abgibt, und
2. die Überleitung in die Grundlaufbahn und eine der Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in die Verwendungsgruppe A 2
a) mit , wenn der Beamte die Erklärung spätestens am abgibt,
b) mit , wenn der Beamte die Erklärung frühestens am und spätestens am 31. Dezember 1997 abgibt,
c) mit , wenn der Beamte die Erklärung frühestens am und spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt,
3. die Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 mit , wenn der Beamte die Erklärung spätestens am abgibt.
Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(8) Der Beamte wird
1. nach den Abs. 1 und 3 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
2. nach den Abs. 2 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes
übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Beamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
(9) Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:
1. Hat sich die Verwendung des Beamten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, daß er in eine andere Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Beamten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
2. Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 7 Z 1 oder Z 2 lit. a oder b ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 7 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
(10) Erfüllt der Beamte die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(11) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so sind anzuwenden:
1. im Allgemeinen Verwaltungsdienst § 139,
2. im Militärischen Dienst § 149.
(12) Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung und die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Beamte diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
(13) Bei Beamten, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, werden mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet. Bei der Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe ist von dem Arbeitsplatz auszugehen, den der Beamte zuletzt in seinem sondervertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Mit der Überleitung gehört der Beamte jedenfalls dem Personalstand an, dem er auf Grund seines sondervertraglichen Dienstverhältnisses angehört hat.
(14) Ist ein Beamter im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:
---------------------------------------------------------------------
bei einer Zuordnung des bei Einstufung die
Arbeitsplatzes zur des Beamten Funktionsgruppe
---------------------------- in die
Verwendungs- Funktions- Verwendungsgruppe
gruppe gruppe
---------------------------------------------------------------------
A 1 5 bis 9 A 2 8
4 7
3 6
2 5
1 4
- 3
-----------------------------------------------------
A 3 8
---------------------------------------------------------------------
A 2 3 bis 8 A 3 8
1, 2 6
- 5
-----------------------------------------------------
A 4 2
---------------------------------------------------------------------
A 3 1 bis 8 A 4 2
- 1
-----------------------------------------------------
A 5 2
---------------------------------------------------------------------
A 4 1, 2 A 5 2
- 1
(15) Die schriftliche Erklärung nach den Abs. 1und 2 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. die Dienstbehörde den Beamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Beamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
2. der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
(16) Beamte, die im Rechnungshof dauernd mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A 2 betraut sind und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 erfüllen sowie entsprechende Beamte der Parlamentsdirektion, können frühestens mit Wirkung vom auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 ernannt werden. Ein Beamter, der am 1. Jänner 1998 alle Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt, ist abweichend von den Abs. 1 und 15 mit in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet. Erfüllt ein Beamter erst zu einem späteren Zeitpunkt alle Voraussetzungen des ersten Satzes, so ist dieser Beamte mit dem Monatsersten in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet, der dem Tag der Erfüllung aller dieser Erfordernisse folgt. Ist dieser Tag ein Monatserster, so wird die Überleitung mit diesem Tag wirksam.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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