BDG 1979 § 253a., BGBl. Nr. 375/1996, gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997
SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
10. Unterabschnitt BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
§ 253a.
Ausbildungs- und Verwendungszeiten in der früheren Post- und Telegraphenverwaltung sind den Ausbildungs- und Verwendungszeiten im PTA-Bereich und in der Fernmeldehoheitsverwaltung gleichgestellt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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