BDG 1979 § 253a. Ernennungserfordernisse, BGBl. I Nr. 153/2020, gültig ab 01.01.2020

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

10. Unterabschnitt BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG

§ 253a. Ernennungserfordernisse

Ausbildungs- und Verwendungszeiten in der früheren Post- und Telegraphenverwaltung sind den Ausbildungs- und Verwendungszeiten im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde gleichgestellt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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