BDG 1979 § 250. Überleitung, BGBl. I Nr. 123/1998, gültig ab 01.09.1997

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

9. Unterabschnitt BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES

§ 250. Überleitung

Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a - allenfalls in Verbindung mit § 231b - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

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