SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
9. Unterabschnitt BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES
§ 250. Überleitung
Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a - allenfalls in Verbindung mit § 231b - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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