BDG 1979 § 24., BGBl. I Nr. 61/1997, gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000

ALLGEMEINER TEIL

3. Abschnitt DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 24.

Grundausbildung

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Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.

(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.

(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als

1. Ausbildungslehrgang,

2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3. Selbststudium oder

4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten

zu gestalten.

(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.

(5) Die Verordnungen sind zu erlassen:

1. von der Bundesregierung, wenn

a) die Verordnungen für Verwendungen vorgesehen sind, die nicht nur im Wirkungsbereich eines Ressorts vorkommen, oder

b) aus Zweckmäßigkeitsgründen die Grundausbildung oder ein Teil derselben für mehrere Verwendungen zusammengefaßt werden soll, wenn dadurch der Wirkungsbereich mehr als eines Ressorts betroffen wird,

2. in den übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(6) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.

(7) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.

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