BDG 1979 § 249e. Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht, BGBl. I Nr. 161/1999, gültig von 01.09.1999 bis 08.07.2019

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

8. Unterabschnitt Beamte der Fernmeldebehörde

§ 249e. Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560