SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
8. Unterabschnitt Beamte der Fernmeldebehörde
§ 249c. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:
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in der Verwendungsgruppe | erforderliches Besoldungsdienstalter | Amtstitel |
PF 1 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
13 Jahre und sechs Monate | Rätin oder Rat | |
21 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer
Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2) | |
PF 2 (mit Hochschulbildung) | keines | Kommissärin oder Kommissär |
18 Jahre und sechs Monate | Rätin oder Rat | |
26 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
PF 2 (ohne Hochschulbildung) | keines | Revidentin oder Revident |
18 Jahre und sechs Monate | Inspektorin oder Inspektor | |
26 Jahre und sechs Monate | Zentralinspektorin oder Zentralinspektor | |
PF 3 | keines | Revidentin oder Revident |
18 Jahre und sechs Monate | Inspektorin oder Inspektor | |
26 Jahre und sechs Monate | Oberinspektorin oder Oberinspektor | |
PF 4 | keines | Revidentin oder Revident |
18 Jahre und sechs Monate | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
26 Jahre und sechs Monate | Inspektorin oder Inspektor | |
PF 5 | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
19 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
27 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
PF 6 | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
19 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
27 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:
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für | Amtstitel | |
Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der
Obersten Post- und Fernmeldebehörde ab einem
Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs
Monaten | Ministerialrätin oder Ministerialrat | |
Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und
Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro
(ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) | ||
in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung) | ||
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs
Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs
Monaten | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
in der Verwendungsgruppe PF 3 | ||
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs
Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs
Monaten | Amtsrätin oder Amtsrat | |
in der Verwendungsgruppe PF 4 | ||
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs
Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
(3) Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
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bei Verwendung als | Verwendungsbezeichnung | |
Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen
Dienstes | ||
in der Verwendungsgruppe PF 5 | ||
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren | Werkmeisterin oder Werkmeister | |
in der Verwendungsgruppe PF 6 | ||
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren | Werkmeisterin oder Werkmeister | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem
Besoldungsdienstalter von 27 Jahren | Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister | |
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