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BDG 1979 § 249c. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen, BGBl. I Nr. 119/2002, gültig von 10.08.2002 bis 30.07.2016

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

8. Unterabschnitt Beamte der Fernmeldebehörde

§ 249c. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

(1) Für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:


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in der Verwendungsgruppe
in der Gehaltsstufe
ab der Gehaltsstufe 15
1 bis 10
11 bis 14
PF 1
Kommissär
Rat
Oberrat; Hofrat
(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)
PF 2
(mit Hochschulbildung)
Oberrat
PF 2
(ohne Hochschulbildung)
Revident
Inspektor
Zentralinspektor
PF 3
Oberinspektor
PF 4
Oberrevident
Inspektor
PF 5
Kontrollor
Fachinspektor
Fachoberinspektor
PF 6
Oberkontrollor
Fachinspektor

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:


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für
Amtstitel
Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten
Post- und Fernmeldebehörde ab der Gehaltsstufe 15
Ministerialrat
Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in
einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer
Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro in der
Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
ab der Gehaltsstufe 15
Amtssekretär
Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PF 3
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
ab der Gehaltsstufe 15
Amtssekretär
Amtsrat
in der Verwendungsgruppe PF 4
ab der Gehaltsstufe 15
Amtssekretär

(3) Die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:


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bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes
 
in der Verwendungsgruppe PF 5
 
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Werkmeister
in der Verwendungsgruppe PF 6
 
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
Werkmeister
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
Oberwerkmeister

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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