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BDG 1979 § 249c. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen, BGBl. I Nr. 153/2020, gültig ab 01.01.2020

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

8. Unterabschnitt Beamte der Fernmeldebehörde

§ 249c. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Fernmeldebehörde sind folgende Amtstitel vorgesehen:


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in der Verwendungsgruppe
erforderliches Besoldungsdienstalter
Amtstitel
PF 1
keines
Kommissärin oder Kommissär
13 Jahre und sechs Monate
Rätin oder Rat
21 Jahre und sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)
PF 2
(mit Hochschulbildung)
keines
Kommissärin oder Kommissär
18 Jahre und sechs Monate
Rätin oder Rat
26 Jahre und sechs Monate
Oberrätin oder Oberrat
PF 2
(ohne Hochschulbildung)
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Zentralinspektorin oder Zentralinspektor
PF 3
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
26 Jahre und sechs Monate
Oberinspektorin oder Oberinspektor
PF 4
keines
Revidentin oder Revident
18 Jahre und sechs Monate
Oberrevidentin oder Oberrevident
26 Jahre und sechs Monate
Inspektorin oder Inspektor
PF 5
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
19 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor
27 Jahre
Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
PF 6
keines
Kontrollorin oder Kontrollor
19 Jahre
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
27 Jahre
Fachinspektorin oder Fachinspektor

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für
Amtstitel
Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Fernmeldebehörde mit Ausnahme des Fernmeldebüros ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten
Ministerialrätin oder Ministerialrat
Beamtin oder Beamter bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle oder im Fernmeldebüro in der Abteilung Recht
 
in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)
 
 
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
 
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsdirektorin oder Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PF 3
 
 
ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
 
ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten
Amtsrätin oder Amtsrat

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 153/2020)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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