TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BDG 1979 § 249b., BGBl. I Nr. 161/1999, gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

8. Unterabschnitt Beamte der Fernmeldebehörde

§ 249b.

(1) Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Z 30 bis 38 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, gelten für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ausschließlich jene, denen die Worte „in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung'' vorangestellt sind.

(2) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereichs oder der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,

2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

zurückgelegt hat. § 229 Abs. 1 zweiter Satz und § 249a Abs. 2 sind dabei anzuwenden.

(3) Abs. 2 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560