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BDG 1979 § 249a., BGBl. I Nr. 161/1999, gültig von 01.09.1999 bis 09.08.2002

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

8. Unterabschnitt Beamte der Fernmeldebehörde

§ 249a.

(1) Die Beamten der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro und im Postbüro werden mit Beamte der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung''.

(2) Die Überleitung erfolgt

1. aus der Verwendungsgruppe PT 1 in die Verwendungsgruppe PF 1,

2. aus der Verwendungsgruppe PT 2 in die Verwendungsgruppe PF 2,

3. aus der Verwendungsgruppe PT 3 in die Verwendungsgruppe PF 3,

4. aus der Verwendungsgruppe PT 4 in die Verwendungsgruppe PF 4,

5. aus der Verwendungsgruppe PT 5 in die Verwendungsgruppe PF 5,

6. aus der Verwendungsgruppe PT 6 in die Verwendungsgruppe PF 6,

7. aus der Verwendungsgruppe PT 7 in die Verwendungsgruppe PF 7,

8. aus der Verwendungsgruppe PT 8 in die Verwendungsgruppe PF 8,

9. aus der Verwendungsgruppe PT 9 in die Verwendungsgruppe PF 9.

(3) Durch die Überleitung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(4) Gehörte der Beamte unmittelbar vor der Überleitung einer Dienstzulagengruppe an, ist er in die hinsichtlich der Bezeichnung entsprechende Funktionsgruppe übergeleitet. Innerhalb der Funktionsgruppe gebührt dem Beamten die Funktionsstufe, die hinsichtlich der Bezeichnung der bisher gebührenden Funktionsstufe entspricht.

(5) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung'' dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören.

(6) Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des § 254 auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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