SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
6. Unterabschnitt LEHRER
§ 248d. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017
(Anm.: Abs. 1 tritt mit Ablauf des außer Kraft)
(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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