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BDG 1979 § 248d. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017, BGBl. I Nr. 138/2017, gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

6. Unterabschnitt LEHRER

§ 248d. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

(Anm.: Abs. 1 tritt mit Ablauf des außer Kraft)

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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